Krankenkasse im Ausland: So gehts
- viertesaeule
- 13. Dez. 2024
- 5 Min. Lesezeit
Soll man sich im Ausland versichern? Oder bei einer Krankenkasse in der Schweiz? Geht das überhaupt? Wir klären auf.
Grundsätzlich gilt zu unterscheiden, ob man Rentnerin, Entsandter, Auslandschweizerin, Diplomat, Studentin oder eine Person in militärischer Mission ist. Unterscheiden muss man noch zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Familienangehörigen.
Hier ist vorab von echten Auswanderern die Rede, nicht von Entsandten. Letztere sind Frauen und Männer, die bei einem Unternehmen in der Schweiz unter Vertrag stehen und für dieses während einer gewissen Zeit ins Ausland gehen. Sie sind sozialversicherungsrechtlich weiterhin in der Schweiz versichert, in der Regel maximal zwei Jahre, wobei dies bis auf sechs Jahre verlängert werden kann. Zuständig für die Genehmigung der Entsendung sind die AHV-Ausgleichskassen.
Zwei Blöcke
Also zu den echten Auswanderern: Je nach Wohnsitzland gelten unterschiedliche Regeln. Man kann grob zwei Blöcke auseinanderhalten: EU/EFTA inklusive Grossbritannien und alle Länder ausserhalb Europas.
Zuerst zur EU/EFTA: Auch hier kann man zwischen zwei Gruppen unterscheiden: Rentnerinnen und Rentner, die von der AHV oder der IV eine Rente beziehen, und als zweite Gruppierung alle anderen. Wer also von der Schweiz - nur von der Schweiz - eine Rente der AHV oder der IV bezieht, ist grundsätzlich obligatorisch versichert laut Schweizerischem Krankenversicherungsgesetz (KVG).
Die EU wäre nicht die EU, wenn damit alles gesagt wäre: Mit einzelnen Ländern hat die Schweiz ein Optionsrecht vereinbart, etwa mit den direkten Nachbarländern oder Spanien. In diesen Ländern können Rentnerinnen und Rentner wählen, ob sie die obligatorische Grundversicherung in der Schweiz oder im Wohnsitzland abschliessen wollen.
Achtung: Der Entscheid, in welchem Land die Grundversicherung abgeschlossen werden soll, muss innert der ersten drei Monaten ab Wohnsitznahme gemacht werden. Nur in Spanien kann die Wahl auch später noch getroffen werden.
Zum Beispiel Portugal
Beispiel: Zieht ein portugiesisches Ehepaar nach seiner Pensionierung zurück in die Heimat, um sich dort mit der AHV und dem Geld der Pensionskasse einzurichten, so besteht für die Krankenkasse ein Aufnahmezwang, weil eben die Portugiesen von der Schweiz eine Rente beziehen. Sie sind gemäss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) - auch Grundversicherung genannt - versichert.
Nun kann aber das portugiesische Paar nicht von allen in der Schweiz tätigen Krankenversicherern auswählen: Nur Krankenkassen mit über 500'000 Grundversicherten sind verpflichtet, auswanderungswillige Personen im EU-Raum zu versichern. Und noch eine Einschränkung: Die Franchise beträgt in jedem Fall 300 Franken.
Wie die Prämien in der Schweiz von Kanton zu Kanton unterschiedlich hoch ausfallen, variieren sie im EU-Raum von Land zu Land. Sie werden aufgrund der Kosten berechnet, die die Versicherten im entsprechenden Land verursachen. Krankenkassen mit vielen Versicherten können tendenziell tiefer kalkulieren, weil sich das Risiko auf mehr Schultern verteilt. In Polen zum Beispiel ist die Visana fast fünfmal teurer als die CSS.
Zum Beispiel London
Anders verhält es sich bei Personen, die keine AHV- oder IV-Rente beziehen. Zieht also eine Schweizerin nach London, um dort zu arbeiten, so muss sie ihre obligatorische Grundversicherung in Grossbritannien abschliessen. Es gilt das Erwerbsortprinzip.
Ist hingegen die Person in London nicht erwerbstätig und bezieht auch keine Rente aus der Schweiz, kann sie sich weiterhin bei einer Schweizer Krankenkasse versichern. Dies aber nicht aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), sondern gemäss dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Wie bei Zusatzversicherungen üblich, ist es einer Krankenversicherung freigestellt, ob sie die Antragstellerin versichert, mit Vorbehalten aufnimmt oder gänzlich ablehnt. Anders verhält es sich, wie oben gesagt, wenn ausgewanderte Personen von der Schweiz eine Rente beziehen und gemäss dem KVG versichert sind
Und noch etwas: Wer definitiv und damit nicht als Entsandter in ein EU- oder EFTA-Land auswandert und bei einer Schweizer Krankenkasse laut VVG versichert sein will, muss den Antrag stellen, solange sie oder er in der Schweiz noch nicht abgemeldet ist und somit den Wohnsitz noch nicht ins Ausland verlegt hat. Verreisen und dann der Krankenkasse die Adressänderung bekannt geben, geht nicht. So will es die Finanzmarktaufsicht (Finma).
So gehts ausserhalb der EU und der EFTA
So viel zu Bürgerinnen und Bürgern, die sich in einem EU-Staat, Island, Norwegen oder in Grossbritannien niederlassen. Ganz anders verhält es sich bei Auswanderern, die in ein anderes Land ziehen. Hier ist es jedem Versicherer freigestellt, ob er entsprechende Angebote führen will.
Mit über 2500 Versicherten ist die KPT unangefochtene Marktführerin für freiwillige Krankenversicherungen ausserhalb des EU/EFTA-Raums. Ihre dominierende Rolle hat historische Gründe: Die Krankenkasse des Personals des Bundes und der Transportanstalten, so der frühere Name, versicherte stets das diplomatische Corps - und tut dies heute noch. Die Mitarbeitenden des Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), die auf Botschaften und in Organisationen in der ganzen Welt arbeiten, sind bei der KPT krankenversichert.
Interessant ist der Umstand, dass bei der KPT die Prämien ausserhalb Europas einheitlich sind. Also in den USA oder in Japan wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer, wo Spitalbehandlungen bekanntermassen überdurchschnittlich hoch sind, zahlen gleich hohe Prämien wie Personen, die in Tunesien, Brasilien oder China wohnen. «Wir haben festgestellt, dass die Kostenunterschiede von Land zu Land nicht gross abweichen», sagt Markus Rudaz, der bei der KPT für die Teams «International + Partners» zuständig ist. Das hat auch damit zu tun, dass Auslandschweizer, die in einem Land mit einer zweifelhaften Gesundheitsversorgung wohnen, sich häufig in der Schweiz behandeln lassen.
Ein anderer Grund liegt darin, dass gerade Destinationen wie Thailand oder Südamerika mehr und mehr hochentwickelte Gesundheitssysteme kennen, die vorab Touristen oder Auswanderer aus den Industriestaaten bedienen. Diese sind öfters für Einheimische kaum zahlbar.
VVG statt KVG
Nun muss man wissen, dass die Deckung der internationalen Krankenversicherung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ähnlich ist, aber nicht identisch. Sie gehorcht nicht dem Krankenversicherungsgesetz (KVG), sondern dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), so wie die Zusatzversicherungen generell. So hat die internationale freiwillige Krankenversicherung Marke KPT bei den Spitalkosten eine obere Limite. Man kann diese Lücke gegen einen Aufpreis ausschliessen respektive entsprechend eine Spitalzusatzversicherung abschliessen. 90 Prozent der KPT-Kunden tun dies.
Dazu ein Beispiel: ein 40-jähriger Mann zahlt für die Krankenversicherung mit Unfalldeckung bei einer Franchise von 1000 Franken und einem Selbstbehalt von 10 Prozent eine Prämie von 132 Franken. Für den Spitalzusatz halbprivat kommen monatlich Franken 64.40 hinzu.
Neben der KPT bietet auch Swica für Auslandschweizer ausserhalb der EU/EFTA Krankenversicherungen laut VVG an. Sie heisst Global Care und führt wie die KPT für alle Länder einen Einheitstarif.
Auch die CSS führt ein entsprechendes Angebot: den «International Health Plan». Im Unterschied zur KPT und zu Swica kennt er zwei Tarifzonen. Die höhere Tarifzone berücksichtigt Länder mit einem teuren Gesundheitssystem wie Japan, Hongkong, Singapore, Kanada und die USA. Die tiefere Tarifzone gilt für den Rest der Welt.
Wie generell bei Zusatzversicherungen laut VVG besteht für die Krankenkassen kein Aufnahmezwang. Ältere Personen oder solche mit einem gesundheitlichen Leiden werden unter Umständen Mühe bekunden, sich bei einer schweizerischen Krankenkasse zu versichern. Sie müssen sich allenfalls an einen der zahlreichen internationalen Anbieter wenden.
Bekannt sind etwa die deutsche Allianz Care, die britische Bupa, die luxemburgische Globality Health oder Cigna Global mit Sitz in Glasgow. Wer im Ausland bei Cigna versichert ist, kann bei ihrer Rückkehr in die Schweiz bei der KPT eine Zusatzversicherung ohne Gesundheitsprüfung abschliessen.
Genau das offeriert die Swica für Rückkehrer und Versicherte von Globality Health, einem international erfahrenen Krankenversicherer mit Sitz in Luxemburg, einer Tochtergesellschaft der Münchner Rück.
Erschienen auf Swissinfo am 13. Dezember 2024
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